Die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals müssen Auskunft über die erzielten Werbeeinahmen erteilen, die sie durch widerrechtliche Veröffentlichung eines Videofilms erzielt haben.
Der Fall:
Ein Nachrichtensender strahlte im Juni 2007 mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Des Weiteren wurde der Videofilm von einem Betreiber eines Internetportals im Internet veröffentlicht.
Der Hersteller des Videofilms hat den Nachrichtensenden und den Portalbetreiber auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse sie am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Herster des Videofilms ein Auskunftsanspruch gegen den Nachrichtensender und dem Betreiber des Internetportals zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt.
Der Nachrichtensender und der Betreiber des Internetportals haben das Recht Filmherstellers widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind ihm deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Filmhersteller Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen.
Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.
(BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08)