Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Was war passiert:
Der gewerbliche Verkäufer bot im November 2005 bei eBay ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Ein Mitbewerber erwarb das Telefon unter seiner allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.
Der Mitbewerber hat den Verkäufer auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Verkäufers sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Verkäufer hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat.
Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.
(BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08)
Praxistipp:
Das Urteil ist für alle Online-Shop-Betreiber von Bedeutung. Sofern sich Ihr Warenangebot nur an gewerbliche Kunden richtet, müssen Sie dies zum Einen unzweideutig - am Besten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - zum Ausdruck bringen.
Zum Anderen müssen Sie aber auch sicherstellen, dass nur gewerbliche Kunden bestellen können. Dies ist schon etwas schwieriger umzustezen. In Betracht kommt hier, dass sich die gewerblichen Kunden zuvor registrieren müssen und deren Unternehmereigenschaft zuvor geprüft wird, etwa durch Angabe der Gesellschaftsform, Gewerbeanmeldung oder USt-ID.
Wer diesen Aufwand scheut oder sowohl an gewerbliche als auch an Verbraucher verkaufen will, muss die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen einhalten. Diese sind in zahlreichen Gesetzen geregelt und nicht immer leicht zu überschauen.
Lassen Sie daher Ihren Webauftritt und Ihre Allgemeinen Geschäftsbestimmungen regelmäßig überprüfen, ob Sie alle Verbraucherbestimmungen und insbesondere die Regelungen über den Fernabsatzverkehr einhalten. So gelten beispielsweise bestimmte Fernabsatz-Regelungen auch im Verkehr zwischen Unternehmen.