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Gesellschaftsrecht

GmbH: Austritt und Wettbewerbsverbot

Kategorie: Gesellschaftsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht

Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters nur durch Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils umgesetzt werden kann, behält der Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der tatsächlichen Durchführung der Abtretung oder Einziehung seine Gesellschafterstellung.

 

Er darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert.

 

Sieht der Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot des Gesellschafters vor, ist dies einschränkend auszulegen. Nach Ansicht der Richter gelte dies nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen.

Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.

(BGH, Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08).


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