Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsverbote

Gesetz und die Rechtsprechung erlauben nachvertragliche Wettbewerbsverbote gegenüber den Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Mitgesellschaftern nur in engen Grenzen und teilweise nur gegen entsprechende Karenzentschädigung. Der Schutz redlich erlangter Geschäftschancen muss mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des ausgeschiedenen Mitarbeiters bzw. Gesellschafters in Einklang gebracht werden. Das Wettbewerbsverbot muss inhaltlich, örtlich und zeitlich bestimmt und den Umständen angemessen sein. Andernfalls droht die Unwirksamkeit des Verbots und ggf. sogar ein Bußgeldverfahren gemäß dem Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Grundsätze haben wir stets im Blick bei der Formulierung von Wettbewerbsverboten für den

  • Arbeitsvertrag
  • Gesellschaftsvertrag
  • Unternehmenskauf