Kartellrecht
Das Verbot, durch Absprachen mit der Konkurrenz den Wettbewerb ungerechtfertigt zu beeinträchtigen, gilt auch für klein(st)e Unternehmen. Horizontale und vertikale Preisabsprachen sind grundsätzlich verboten, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und andere Arten von Marktbeeinträchtigungen nur in engen Grenzen möglich. Für den Pressevertrieb gelten einige Besonderheiten. Ein Verlag ist grundsätzlich Monopolist, ein Gebietsgrossist zumindest ein marktbeherrschendes Unternehmen. Es besteht deshalb ein Diskriminierungsverbot zum Schutze der Markteilnehmer. Andererseits darf der Verlag in bestimmten Grenzen die Abnehmerkette einer Preisbindung unterwerfen.
Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können unter anderem mit hohen Strafzahlungen belegt werden. Wir beugen dem bei der Gestaltung Ihrer Vertriebs- und Kooperationsvereinbarungen vor.