Titel von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken sind geschützt, wenn sie unterscheidungskräftig und eine gewisse Kennzeichnungskraft besitzen.
Reine Gattungsbezeichnungen wie Zeitung, Anzeiger, Blatt usw. sind hingegen nicht schutzfähig. Der Schutz entsteht grundsätzlich erst mit der Benutzung des Titels im Verkehr. Dabei ist Voraussetzung, dass ein mit dem Titel gekennzeichnetes Werk auf dem Markt tatsächlich besteht.
Gewohnheitsrechtlich ist hiervon eine Ausnahme anerkannt. Bereits durch die Schaltung einer Titelschutzanzeige kann die Entstehung des Werktitelschutzes prioritätswahrend begründet werden, unabhängig davon, ob eine endgültige Markteinführung des Werks oder Vorbereitungshandlungen zur Markteinführung vorliegen. In der Regel kann der Titelschutz somit für einen Zeitraum von etwa 6 Monaten vorverlegt werden. Erscheint das Werk nach Ablauf dieser Frist nicht, erlischt der Titelschutz wieder.