Geschmacksmusterschutz

Das Design oder die äußere Form eines Produkts oder eines Teils davon kann zudem als Geschmacksmuster geschützt werden. Voraussetzung ist, dass das Geschmacksmuster neu ist und eine gewisse Eigenart besitzt. Es bestehen dabei mehrere Möglichkeiten, den Schutz zu erlangen:   


Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bereits durch das öffentlich Zugänglichmachen des Musters in einem Mitgliedstaat der EU ist ein Geschmacksmuster, das Neu ist und eine Eigenart besitzt, für eine Dauer von 3 Jahren geschützt. Eine Verlängerung ist jedoch nicht möglich. Dieses nicht eingetragene Geschmacksmuster verleiht seinem Inhaber nur das Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken zu verbieten, wenn es sich um eine Nachahmung (Plagiat) handelt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es für den Inhaber problematisch sein könnte, den Nachweis des bestehenden Schutzes nachzuweisen.

Eingetragenes nationales und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Darüber hinaus kann ein Muster  - ähnlich wie die Marke  - als nationales Muster und/oder als Gemeinschaftsmuster für die gesamte EU eingetragen werden. Das eingetragene Muster gewährt seinem Inhaber weitere Rechte als beim nicht eingetragenen Muster. Auch die Schutzdauer ist länger. Sie beträgt zunächst 5 Jahre und kann jeweils um weitere 5 Jahre bis zu 25 Jahre insgesamt verlängert werden.